Die GWG-Grenzen im Überblick
Drei Schwellen bestimmen die Behandlung: 250 EUR, 800 EUR und 1.000 EUR — jeweils netto.
Bis 250 EUR
Bis 800 EUR: Sofortabschreibung
250 bis 1.000 EUR: Sammelposten
GWG-Verzeichnis
Selbständige Nutzbarkeit
Einheitliche Wahl je Jahr
GWG-Grenze 2024, 2025 und 2026: unverändert 800 Euro
Die Grenzen nach Jahren — und warum aus der geplanten Erhöhung nichts wurde.
| Zeitraum | Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) | Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) |
|---|---|---|
| bis 2017 | 410 EUR netto | 150 bis 1.000 EUR netto |
| seit 2018 — auch 2024, 2025 und 2026 | 800 EUR netto | 250 bis 1.000 EUR netto |
Die im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehene Anhebung auf 1.000 EUR (mit Sammelposten bis 5.000 EUR und dreijähriger Auflösung) wurde im Vermittlungsverfahren gestrichen und ist nicht in Kraft getreten — anders, als es viele ältere Ratgeber-Seiten weiterhin darstellen. Maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut des § 6 Abs. 2 und 2a EStG.
Für Computerhardware und Software spielt die 800-EUR-Grenze praktisch keine Rolle mehr: Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 kann ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit einem Jahr angesetzt werden — Laptop, Server oder ERP-Lizenz sind damit unabhängig vom Preis im Anschaffungsjahr voll absetzbar, einschließlich Peripherie wie Monitoren, die mangels selbständiger Nutzbarkeit nie GWG waren.
Sofortabschreibung oder Sammelposten — was lohnt sich?
Die Wahl wirkt auf Gewinn, Verwaltungsaufwand und Anlagespiegel.
Die Sofortabschreibung maximiert den Aufwand im Anschaffungsjahr und hält den Anlagespiegel schlank — für die meisten kleinen Unternehmen die einfachste Lösung. Der Sammelposten lohnt sich vor allem, wenn viele Güter zwischen 800 und 1.000 EUR angeschafft werden, die sonst über ihre längere Nutzungsdauer (etwa Büromöbel: 13 Jahre laut AfA-Tabelle) abgeschrieben werden müssten.
Zu beachten: Der Sammelposten wird starr über fünf Jahre aufgelöst — auch wenn einzelne Güter verkauft werden oder untergehen. Ein Abgang mindert den Sammelposten nicht (Paragraph 6 Abs. 2a Satz 3 EStG).
In der Handelsbilanz existiert keine GWG-Norm; die Übernahme der steuerlichen Behandlung ist unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten üblich und vermeidet Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Im Jahresabschluss erscheinen GWG-Sofortabschreibungen innerhalb der Abschreibungen des Anlagevermögens.
GWG und Anlagevermögen automatisch richtig abschreiben
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Weiterführende Seiten
Lexikon: Anschaffungskosten | Lexikon: Abschreibungen | Lexikon: Anlagevermögen | Anlagespiegel erstellen | Abschreibungen berechnen | AfA-Tabelle: Nutzungsdauern nachschlagen