Lexikon: GWG

GWG – Geringwertige Wirtschaftsgüter: 800-EUR-Grenze, Sammelposten und Verzeichnis

Geringwertige Wirtschaftsgüter können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden, statt über Jahre im Anlagespiegel zu stehen. Entscheidend sind drei Fragen: Liegt der Nettopreis bei höchstens 800 EUR? Ist das Gut selbständig nutzbar? Und: Sofortabschreibung oder Sammelposten?

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Die GWG-Grenzen im Überblick

Drei Schwellen bestimmen die Behandlung: 250 EUR, 800 EUR und 1.000 EUR — jeweils netto.

Bis 250 EUR

Sofort abziehbar ohne besondere Aufzeichnungspflicht — die Erfassung als Aufwand in der Buchhaltung genügt.

Bis 800 EUR: Sofortabschreibung

Volle Abschreibung im Jahr der Anschaffung (§ 6 Abs. 2 EStG). Voraussetzung: abnutzbar, beweglich, selbständig nutzbar.

250 bis 1.000 EUR: Sammelposten

Alternativ Pool-Bildung je Wirtschaftsjahr, Auflösung über 5 Jahre mit je 20 Prozent (§ 6 Abs. 2a EStG) — auch wenn ein Gut vorher ausscheidet.

GWG-Verzeichnis

GWG über 250 EUR gehören in ein laufendes Verzeichnis mit Anschaffungstag und Kosten, sofern nicht aus der Buchführung ersichtlich.

Selbständige Nutzbarkeit

Nur eigenständig nutzbare Güter sind GWG. Peripheriegeräte wie Monitore oder Drucker scheiden aus und werden regulär abgeschrieben.

Einheitliche Wahl je Jahr

Sofortabschreibung oder Sammelposten: Das Wahlrecht wird für alle Zugänge eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt.

GWG-Grenze 2024, 2025 und 2026: unverändert 800 Euro

Die Grenzen nach Jahren — und warum aus der geplanten Erhöhung nichts wurde.

ZeitraumSofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG)Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG)
bis 2017410 EUR netto150 bis 1.000 EUR netto
seit 2018 — auch 2024, 2025 und 2026800 EUR netto250 bis 1.000 EUR netto

Die im Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vorgesehene Anhebung auf 1.000 EUR (mit Sammelposten bis 5.000 EUR und dreijähriger Auflösung) wurde im Vermittlungsverfahren gestrichen und ist nicht in Kraft getreten — anders, als es viele ältere Ratgeber-Seiten weiterhin darstellen. Maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut des § 6 Abs. 2 und 2a EStG.

Für Computerhardware und Software spielt die 800-EUR-Grenze praktisch keine Rolle mehr: Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 kann ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit einem Jahr angesetzt werden — Laptop, Server oder ERP-Lizenz sind damit unabhängig vom Preis im Anschaffungsjahr voll absetzbar, einschließlich Peripherie wie Monitoren, die mangels selbständiger Nutzbarkeit nie GWG waren.

Sofortabschreibung oder Sammelposten — was lohnt sich?

Die Wahl wirkt auf Gewinn, Verwaltungsaufwand und Anlagespiegel.

Die Sofortabschreibung maximiert den Aufwand im Anschaffungsjahr und hält den Anlagespiegel schlank — für die meisten kleinen Unternehmen die einfachste Lösung. Der Sammelposten lohnt sich vor allem, wenn viele Güter zwischen 800 und 1.000 EUR angeschafft werden, die sonst über ihre längere Nutzungsdauer (etwa Büromöbel: 13 Jahre laut AfA-Tabelle) abgeschrieben werden müssten.

Zu beachten: Der Sammelposten wird starr über fünf Jahre aufgelöst — auch wenn einzelne Güter verkauft werden oder untergehen. Ein Abgang mindert den Sammelposten nicht (Paragraph 6 Abs. 2a Satz 3 EStG).

In der Handelsbilanz existiert keine GWG-Norm; die Übernahme der steuerlichen Behandlung ist unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten üblich und vermeidet Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Im Jahresabschluss erscheinen GWG-Sofortabschreibungen innerhalb der Abschreibungen des Anlagevermögens.

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Weiterführende Seiten

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Ein GWG ist ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das selbständig nutzbar ist und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 EUR netto nicht übersteigen. Es kann im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 EStG).

Netto. Maßgeblich sind die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer — auch bei Unternehmen ohne Vorsteuerabzug (§ 9b Abs. 1 EStG bleibt für die GWG-Grenze außen vor). Ein Gerät für 950 EUR brutto (798,32 EUR netto) ist also ein GWG.

Das Wirtschaftsgut muss ohne andere Wirtschaftsgüter nutzbar sein. Ein Laptop ist selbständig nutzbar, ein Monitor oder ein Drucker nach herrschender Praxis nicht — sie können nur zusammen mit einem Rechner genutzt werden und sind daher keine GWG, sondern werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Alternativ zur Sofortabschreibung können Wirtschaftsgüter zwischen 250 EUR und 1.000 EUR netto in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden, der über fünf Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird (§ 6 Abs. 2a EStG). Das Wahlrecht gilt einheitlich für alle Zugänge des Wirtschaftsjahres — Sofortabschreibung und Sammelposten lassen sich im selben Jahr nicht kombinieren.

GWG über 250 EUR sind in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen mit Tag der Anschaffung und Höhe der Kosten, sofern sich diese Angaben nicht aus der Buchführung ergeben (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).

Unverändert 800 EUR netto — die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2018 und ist auch für 2024, 2025 und 2026 nicht angehoben worden. Der Sammelposten-Korridor liegt weiterhin bei 250 bis 1.000 EUR netto (§ 6 Abs. 2, 2a EStG).

Nein. Der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes sah eine Anhebung auf 1.000 EUR (und einen Sammelposten bis 5.000 EUR mit dreijähriger Auflösung) vor — beides wurde im Vermittlungsverfahren gestrichen und ist nicht Gesetz geworden. Es bleibt bei 800 EUR Sofortabschreibung und 250 bis 1.000 EUR Sammelposten.

Für Computerhardware und Software kann steuerlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022) — die Anschaffungskosten sind damit im Jahr der Anschaffung voll absetzbar, unabhängig von der 800-EUR-Grenze und ohne GWG-Voraussetzungen. Das erfasst auch Peripherie wie Monitore und Drucker, die mangels selbständiger Nutzbarkeit keine GWG wären.

Das HGB kennt keine eigene GWG-Regel. Die Sofortabschreibung geringwertiger Güter wird handelsrechtlich unter dem Wesentlichkeitsgrundsatz akzeptiert; in der Praxis übernehmen die meisten Unternehmen die steuerlichen Grenzen auch in der Handelsbilanz, sodass keine Differenz entsteht.

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