Lexikon: Herstellungskosten

Herstellungskosten nach § 255 HGB – Pflichtbestandteile, Wahlrechte und Grenzen

Die Herstellungskosten sind der zentrale Bewertungsmaßstab für selbst erstellte Vermögensgegenstände: fertige und unfertige Erzeugnisse, aktivierte Eigenleistungen und Entwicklungskosten. Das HGB definiert eine Untergrenze aus Pflichtbestandteilen und eine Obergrenze aus Wahlbestandteilen — dazwischen liegt der bilanzpolitische Spielraum.

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Bestandteile der Herstellungskosten im Überblick

§ 255 Abs. 2 und 3 HGB unterscheiden Pflichtbestandteile, Wahlbestandteile und Verbote.

Pflicht: Einzelkosten

Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten und Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. Modelle, Spezialwerkzeuge) müssen aktiviert werden.

Pflicht: angemessene Gemeinkosten

Angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des fertigungsbedingten Werteverzehrs des Anlagevermögens — seit dem BilMoG Pflichtbestandteil.

Wahlrecht: Verwaltung und Soziales

Angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung — soweit auf den Herstellungszeitraum entfallend.

Verbot: Forschung und Vertrieb

Forschungskosten und Vertriebskosten dürfen nie aktiviert werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB). Die Trennung von Forschung und Entwicklung ist dafür entscheidend.

Fremdkapitalzinsen

Grundsätzlich keine Herstellungskosten. Ausnahme: Zinsen für Fremdkapital, das der Finanzierung der Herstellung dient, soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen (§ 255 Abs. 3 HGB).

Entwicklungskosten

Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sind die bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen die Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2a HGB) — Voraussetzung ist das Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB.

Untergrenze, Obergrenze und Bilanzpolitik

Zwischen Pflicht- und Wahlbestandteilen liegt der legale Gestaltungsspielraum.

Die Wertuntergrenze bilden die Einzelkosten plus die angemessenen Teile der produktionsbezogenen Gemeinkosten. Die Wertobergrenze ergibt sich, wenn zusätzlich alle Wahlbestandteile (allgemeine Verwaltungskosten, soziale Aufwendungen, ggf. Herstellungszinsen) einbezogen werden. Wer die Obergrenze ansetzt, weist höhere Bestände und ein höheres Ergebnis aus — wer die Untergrenze ansetzt, bildet stille Reserven.

Die gewählte Methode ist stetig anzuwenden (Paragraph 246 Abs. 3, Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) und im Anhang bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben (Paragraph 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Nur angemessene Teile der Gemeinkosten sind aktivierbar: Leerkosten aus deutlicher Unterbeschäftigung gehören nicht dazu.

Steuerlich folgt die Bewertung über das Massgeblichkeitsprinzip grundsätzlich der Handelsbilanz. Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG erlaubt es, auf den Ansatz der Wahlbestandteile zu verzichten, wenn dies in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz geschieht — wer Handels- und Steuerbilanz identisch halten will (Einheitsbilanz), übt die Wahlrechte in beiden Rechenwerken gleich aus.

Abgrenzung: Herstellungskosten oder sofortiger Aufwand?

Die Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand entscheidet über Aktivierung oder Sofortabzug.

Herstellungskosten liegen nur vor, wenn ein Vermögensgegenstand neu geschaffen, in seiner Substanz erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Reparaturen und Instandhaltung sind dagegen Erhaltungsaufwand und mindern sofort das Ergebnis. Bei Gebäuden ist steuerlich zusätzlich Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu beachten: Instandsetzungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

In der Praxis betrifft die Herstellungskosten-Bewertung vor allem die GuV-Posten Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen sowie die Bilanzposten unfertige und fertige Erzeugnisse. Jahresabschluss.io übernimmt die Werte aus Ihrer Saldenliste und dokumentiert die Bewertungsmethode im Anhang.

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Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Herstellungskosten sind die Aufwendungen für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus (§ 255 Abs. 2 HGB). Sie sind der Bewertungsmaßstab für selbst erstellte Erzeugnisse, unfertige Leistungen und selbst erstellte Anlagen.

Pflichtbestandteile sind Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Sondereinzelkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des fertigungsbedingten Werteverzehrs des Anlagevermögens (§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Einbeziehungswahlrechte bestehen für angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten sowie für Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB).

Forschungskosten und Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden (§ 255 Abs. 2 Satz 4 HGB). Fremdkapitalzinsen sind grundsätzlich keine Herstellungskosten; sie dürfen nur angesetzt werden, wenn das Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung verwendet wird und die Zinsen auf den Herstellungszeitraum entfallen (§ 255 Abs. 3 HGB).

Weitgehend ja. Steuerlich regelt § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG, dass auf den Ansatz der allgemeinen Verwaltungskosten und der sozialen Aufwendungen verzichtet werden darf, wenn das Wahlrecht in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz ausgeübt wird. Wer handelsrechtlich nur die Pflichtbestandteile aktiviert, kann dies steuerlich übernehmen.

Erhaltungsaufwand hält einen Vermögensgegenstand lediglich in ordnungsgemäßem Zustand und ist sofort Aufwand. Herstellungskosten liegen vor, wenn etwas Neues geschaffen, ein Gegenstand erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird — dann ist zu aktivieren und über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

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