Bestandteile der Herstellungskosten im Überblick
§ 255 Abs. 2 und 3 HGB unterscheiden Pflichtbestandteile, Wahlbestandteile und Verbote.
Pflicht: Einzelkosten
Pflicht: angemessene Gemeinkosten
Wahlrecht: Verwaltung und Soziales
Verbot: Forschung und Vertrieb
Fremdkapitalzinsen
Entwicklungskosten
Untergrenze, Obergrenze und Bilanzpolitik
Zwischen Pflicht- und Wahlbestandteilen liegt der legale Gestaltungsspielraum.
Die Wertuntergrenze bilden die Einzelkosten plus die angemessenen Teile der produktionsbezogenen Gemeinkosten. Die Wertobergrenze ergibt sich, wenn zusätzlich alle Wahlbestandteile (allgemeine Verwaltungskosten, soziale Aufwendungen, ggf. Herstellungszinsen) einbezogen werden. Wer die Obergrenze ansetzt, weist höhere Bestände und ein höheres Ergebnis aus — wer die Untergrenze ansetzt, bildet stille Reserven.
Die gewählte Methode ist stetig anzuwenden (Paragraph 246 Abs. 3, Paragraph 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) und im Anhang bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben (Paragraph 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Nur angemessene Teile der Gemeinkosten sind aktivierbar: Leerkosten aus deutlicher Unterbeschäftigung gehören nicht dazu.
Steuerlich folgt die Bewertung über das Massgeblichkeitsprinzip grundsätzlich der Handelsbilanz. Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG erlaubt es, auf den Ansatz der Wahlbestandteile zu verzichten, wenn dies in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz geschieht — wer Handels- und Steuerbilanz identisch halten will (Einheitsbilanz), übt die Wahlrechte in beiden Rechenwerken gleich aus.
Abgrenzung: Herstellungskosten oder sofortiger Aufwand?
Die Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand entscheidet über Aktivierung oder Sofortabzug.
Herstellungskosten liegen nur vor, wenn ein Vermögensgegenstand neu geschaffen, in seiner Substanz erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird. Reparaturen und Instandhaltung sind dagegen Erhaltungsaufwand und mindern sofort das Ergebnis. Bei Gebäuden ist steuerlich zusätzlich Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu beachten: Instandsetzungsaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung, die 15 Prozent der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten.
In der Praxis betrifft die Herstellungskosten-Bewertung vor allem die GuV-Posten Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen sowie die Bilanzposten unfertige und fertige Erzeugnisse. Jahresabschluss.io übernimmt die Werte aus Ihrer Saldenliste und dokumentiert die Bewertungsmethode im Anhang.
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Weiterführende Seiten
Lexikon: Anschaffungskosten | Bewertung in der Bilanz | Lexikon: Stille Reserven | Lexikon: Anlagevermögen | Anhang erstellen