Berichtigung, Änderung und ihre Grenzen
Die Systematik des § 4 Abs. 2 EStG.
Berichtigung: falscher Ansatz
Änderung: anderes Wahlrecht
Kopplungsgebot
Formeller Bilanzenzusammenhang
Handelsrecht: Feststellung
GoBD: Unveränderlichkeit
Typische Fälle aus der Praxis
Wann berichtigt wird — und wann sich eine gekoppelte Änderung lohnt.
Vergessene Rückstellung: Stellt sich nach der Abgabe heraus, dass eine Verpflichtung nicht passiviert wurde, ist die Bilanz zu berichtigen — im Fehlerjahr, wenn die Veranlagung noch offen ist, sonst im ersten offenen Jahr. Die Berichtigung mindert den Gewinn des Korrekturjahres.
Betriebsprüfung erhöht den Gewinn: Aktiviert der Prüfer z. B. nachträglich Herstellungskosten, kann das Unternehmen im Gegenzug eine Bilanzänderung beantragen — etwa eine bislang nicht genutzte Sonderabschreibung — allerdings nur bis zur Höhe der Gewinnauswirkung der Berichtigung (Kopplungsgebot).
Handelsrechtlich gilt: Vor der Feststellung ist die Korrektur formlos möglich. Nach der Feststellung ist der Abschluss Grundlage von Ausschüttungen und Offenlegung; eine Änderung braucht einen neuen Feststellungsbeschluss, und ein bereits offengelegter Abschluss ist korrigiert nachzureichen. Kleinere Fehler werden in der Praxis prospektiv im nächsten Abschluss korrigiert.
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