Lexikon: Geschäfts- oder Firmenwert

Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) nach HGB – Ansatz, Abschreibung und Wertaufholungsverbot

Beim Kauf eines Unternehmens zahlt der Erwerber regelmäßig mehr als die Summe der einzelnen Vermögenswerte abzüglich Schulden. Dieser Mehrbetrag — der Geschäfts- oder Firmenwert — folgt eigenen Bilanzierungsregeln: Ansatzpflicht, besondere Abschreibungsdauern und ein striktes Wertaufholungsverbot.

Stand:

Erster Jahresabschluss gratis · ohne Zahlungsdaten · jederzeit kündbar

Die Bilanzierungsregeln im Überblick

Vom Erwerb bis zur Abschreibung: die Stationen des Firmenwerts im Jahresabschluss.

Entstehung beim Unternehmenskauf

Kaufpreis minus Zeitwert des Nettovermögens = Firmenwert. Nur beim entgeltlichen Erwerb (Asset Deal, Verschmelzung) bilanzierungsfähig.

Ansatzpflicht

Der entgeltlich erworbene Firmenwert gilt per Fiktion als Vermögensgegenstand und muss aktiviert werden (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB).

Verbot für originären Goodwill

Selbst geschaffener Firmenwert — Marke, Kundenstamm, Reputation aus eigener Arbeit — darf nie aktiviert werden.

Abschreibung: Nutzungsdauer oder 10 Jahre

Planmäßige Abschreibung über die verlässlich geschätzte Nutzungsdauer; ist sie nicht schätzbar, gesetzlich 10 Jahre (§ 253 Abs. 3 Satz 3-4 HGB).

Wertaufholungsverbot

Nach einer außerplanmäßigen Abschreibung bleibt der niedrigere Wert — Zuschreibungen sind beim Firmenwert ausgeschlossen (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Anhangangabe

Der Zeitraum der planmäßigen Abschreibung ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB).

Handelsbilanz 10 Jahre, Steuerbilanz 15 Jahre — die Divergenz

Unterschiedliche Abschreibungsdauern erzeugen latente Steuern.

Steuerlich schreibt Paragraph 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren fest — unabhängig davon, welche Dauer handelsrechtlich angesetzt wird. Wer handelsrechtlich die gesetzliche 10-Jahres-Dauer nutzt, schreibt in der Handelsbilanz schneller ab als in der Steuerbilanz: Der handelsrechtliche Buchwert liegt unter dem steuerlichen, es entstehen aktive latente Steuern, die sich ab Jahr 11 umkehren.

Eine kürzere handelsrechtliche Nutzungsdauer als 10 Jahre ist zulässig, wenn sie verlässlich begründet werden kann — etwa bei einem erworbenen Kundenstamm mit absehbarer Fluktuation. Eine längere Dauer muss ebenso begründet werden; die Erläuterung im Anhang ist Pflicht.

Bei dauerhafter Wertminderung — etwa wenn das erworbene Geschäft die Erwartungen verfehlt — ist außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (Paragraph 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Dieser Schritt ist endgültig: Das Wertaufholungsverbot verhindert jede spätere Zuschreibung.

Weiterführende Seiten

Lexikon: Anlagevermögen | Lexikon: Abschreibungen | Lexikon: Latente Steuern | Lexikon: Anschaffungskosten | Anlagespiegel erstellen

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Betrag, um den der Kaufpreis eines Unternehmens den Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden übersteigt. Er verkörpert nicht einzeln bilanzierbare Faktoren wie Kundenstamm, Ruf, Know-how und Organisation.

Ja. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) und ist damit ansatzpflichtig. Ein selbst geschaffener (originärer) Firmenwert darf dagegen nicht aktiviert werden.

Planmäßig über die individuelle betriebliche Nutzungsdauer. Kann diese nicht verlässlich geschätzt werden, ist der Firmenwert über zehn Jahre abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB). Der Abschreibungszeitraum ist im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB).

Steuerlich beträgt die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts zwingend 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Wer handelsrechtlich über 10 Jahre abschreibt, hat 5 Jahre lang unterschiedliche Buchwerte — eine klassische Quelle aktiver latenter Steuern.

Nein. Beim Geschäfts- oder Firmenwert gilt ein Wertaufholungsverbot: Ein niedrigerer Wertansatz aus einer außerplanmäßigen Abschreibung ist beizubehalten, auch wenn die Gründe dafür entfallen sind (§ 253 Abs. 5 Satz 2 HGB).

Als eigener Posten im Anlagevermögen unter den immateriellen Vermögensgegenständen: A.I.3 Geschäfts- oder Firmenwert (§ 266 Abs. 2 HGB). Im Anlagespiegel wird er mit Zugängen, Abschreibungen und Buchwertentwicklung fortgeschrieben.

Firmenwert im Anlagespiegel korrekt fortschreiben

Jahresabschluss.io führt den Geschäfts- oder Firmenwert als eigene Anlagespiegel-Zeile und erstellt die Anhang-Erläuterung zur Abschreibungsdauer automatisch. Kostenlos starten.