Die Bilanzierungsregeln im Überblick
Vom Erwerb bis zur Abschreibung: die Stationen des Firmenwerts im Jahresabschluss.
Entstehung beim Unternehmenskauf
Ansatzpflicht
Verbot für originären Goodwill
Abschreibung: Nutzungsdauer oder 10 Jahre
Wertaufholungsverbot
Anhangangabe
Handelsbilanz 10 Jahre, Steuerbilanz 15 Jahre — die Divergenz
Unterschiedliche Abschreibungsdauern erzeugen latente Steuern.
Steuerlich schreibt Paragraph 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren fest — unabhängig davon, welche Dauer handelsrechtlich angesetzt wird. Wer handelsrechtlich die gesetzliche 10-Jahres-Dauer nutzt, schreibt in der Handelsbilanz schneller ab als in der Steuerbilanz: Der handelsrechtliche Buchwert liegt unter dem steuerlichen, es entstehen aktive latente Steuern, die sich ab Jahr 11 umkehren.
Eine kürzere handelsrechtliche Nutzungsdauer als 10 Jahre ist zulässig, wenn sie verlässlich begründet werden kann — etwa bei einem erworbenen Kundenstamm mit absehbarer Fluktuation. Eine längere Dauer muss ebenso begründet werden; die Erläuterung im Anhang ist Pflicht.
Bei dauerhafter Wertminderung — etwa wenn das erworbene Geschäft die Erwartungen verfehlt — ist außerplanmäßig auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (Paragraph 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Dieser Schritt ist endgültig: Das Wertaufholungsverbot verhindert jede spätere Zuschreibung.
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