KI-Buchhaltung · Ausgangsrechnungen

Ausgangsrechnungen schreiben — Pflichtangaben, E-Rechnung und Buchung

Ausgangsrechnungen und Angebote in der vollständigen Finanzbuchhaltung — doppelt gebucht, als offener Posten geführt und aus demselben Journal in Umsatzsteuer und Jahresabschluss.

Stand:

7 Tage kostenlos mit Karte · ohne Kündigung Abo ab Tag 8 · monatlich kündbar

gebuchtbezahltabgeglichenAusgangsrechnungKunde · Leistung · 19 % UStForderung1400 Forderungenan8400 Erlöse 19 %1776 Umsatzsteuer 19 %KontoauszugAuftraggeber · RechnungsnummerZahlung1200 Bankan1400 Forderungenausgeglichen

So läuft es in der Software

Von der Rechnung über den offenen Posten bis zur Voranmeldung.

Ausgangsrechnungen · Neue RechnungEntwurf
Empfänger Hausverwaltung Beck GmbH, Lindenstraße 12, 90402 Nürnberg · Rechnungsdatum 02.10.2026 · Leistungsdatum 30.09.2026 · Zahlungsziel 14 Tage
Leistungen & PositionenMengeEinzelpreis nettoSatzNetto
Einbau Küchenfronten, Wohnung 312 Std.68,0019 %816,00
Küchenfronten Eiche, geölt6 Stk.145,0019 %870,00
SummenBetrag
Nettobetrag1.686,00
zzgl. 19 % MwSt320,34
Gesamtbetrag2.006,34
Pflichtangaben: Name und Anschrift des Ausstellers · Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers · Name und Anschrift des Empfängers · Leistungsdatum · Leistungsbeschreibung und Betrag vollständig
Prüfen & ausstellen — vor dem Ausstellen prüfen; die nächste Rechnungsnummer wird verbindlich: RE-2026-0187.
  1. 01

    Rechnung oder Angebot anlegen

    Pflichtangaben werden vor dem Ausstellen geprüft.

  2. 02

    Verbindlich ausstellen und buchen

    Nummer aus dem Nummernkreis, gebucht als offener Posten.

  3. 03

    Als PDF, XRechnung oder ZUGFeRD ausgeben

    Strukturierte Formate brauchen vollständige Rechnungsdaten.

  4. 04

    Zahlung abgleichen, mahnen, archivieren

    Abgleich per Rechnungsnummer, Mahnstufen, E-Rechnungs-Archiv.

Einzelheiten zum Ablauf

Ausgangsrechnungen, Angebote und Korrekturbelege entstehen im Programm selbst; ein Angebot wird per Klick zur Rechnung. Vor dem Ausstellen prüft die Software die Pflichtangaben, und ein Entwurf bleibt frei änderbar. Die Rechnungsnummer kommt aus einem lückenlosen Nummernkreis; A19 und A7 stehen für 19 und 7 Prozent, A0 nur für den Nullsteuersatz bei Photovoltaik (§ 12 Abs. 3 UStG). Steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze wählen ihren Grund, etwa die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG), eine Befreiung nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG oder den Leistungsort im Ausland.

Mit „Verbindlich ausstellen & buchen“ wird die Rechnung als Erlös, Umsatzsteuer und Forderung gebucht; ab da greift die Unveränderbarkeit. Korrekturbelege erhalten einen eigenen Nummernkreis und verweisen auf die ursprüngliche Rechnung. Rechnungen lassen sich als PDF, XRechnung und ZUGFeRD ausgeben. Für strukturierte Formate müssen die erforderlichen Rechnungsdaten vollständig sein.

Bei Soll-Versteuerung gehört die Steuer in die Leistungsperiode: Liegt das Leistungsdatum in einem früheren Monat als das Rechnungsdatum, bucht die Software die Umsatzsteuer dorthin. Ist diese Periode nicht angelegt oder gesperrt, bucht sie zum Rechnungsdatum und weist darauf hin — dann ist die Zuordnung beziehungsweise die Voranmeldung zu prüfen. Bei genehmigter Ist-Versteuerung folgt die Umsatzsteuer der Zahlung. Jede ausgestellte Rechnung steht als offener Posten beim Kunden, mit Teilzahlungen und Restbeträgen. Mehr dazu unter Offene-Posten-Verwaltung.

Der Abgleich berücksichtigt Rechnungsdatum oder Fälligkeit sowie Rechnungsnummer, Betrag und Geschäftspartner; eindeutige Nummerntreffer erlauben ein erweitertes Zeitfenster. Mehrere Zahlungen auf eine Rechnung und eine Zahlung auf mehrere Rechnungen sind vorgesehen, und die Software zeigt den verbleibenden Rest, bevor gebucht wird. Wie das bei allen anderen Bankumsätzen funktioniert, steht unter Bankumsätze kontieren.

Für Kunden mit erteiltem Mandat lassen sich Ausgangsrechnungen per SEPA-Lastschrift einziehen; die Mandate werden je Kunde geführt. Für Zahlungen, die Sie selbst auslösen, gibt es den SEPA-Zahllauf. Kommt nichts, arbeitet der Mahnlauf mit Mahnstufen, Mahngebühren und Verzugszinsen und erzeugt die Mahnschreiben als PDF; ein Kontoauszug für den Kunden steht ebenfalls als PDF bereit. Details unter Mahnwesen.

Empfangene und gesendete E-Rechnungen liegen im E-Rechnungs-Archiv; eine empfangene XRechnung oder ZUGFeRD-Datei wird strukturiert ausgelesen, also aus den Datenfeldern und ohne KI. Für Belege ohne Struktur übernimmt die KI die Erkennung. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung entsteht aus dem Journal, mit einer Verprobung, die Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge je Steuerschlüssel gegenüberstellt. Bei EU-Verkäufen an Privatkunden unterstützt eine Buchungs- und Meldehilfe für das One-Stop-Shop-Verfahren: Zielland und Steuersatz werden strukturiert erfasst, es gibt eine Quartalsauswertung und eine CSV-Datei für die Übermittlung — die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern und die Abgabe im Portal bleiben bei Ihnen.

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Bank anbinden, Belege hochladen und sehen, was die Software daraus bucht.

Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG

Zehn Angaben — und drei Erleichterungen.

Kleinbetragsrechnungen
Vier Angaben nach § 33 UStDV.
Kleinunternehmer
Ohne Steuerbetrag, mit Hinweis auf § 19 UStG.
Besondere Fälle
Zusatzangaben nach § 14a UStG.
Die zehn Pflichtangaben im Einzelnen
Pflichtangaben einer Rechnung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 10 UStG)
Nr.AngabeWorauf es in der Praxis ankommt
1.Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des LeistungsempfängersName und Anschrift müssen eindeutig feststellbar sein; zulässige Abkürzungen sind möglich (§ 31 Abs. 2 und 3 UStDV), eine Postfachadresse genügt
2.Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden UnternehmersEine von beiden reicht; bei innergemeinschaftlichen Umsätzen ist zusätzlich die USt-IdNr. des Kunden anzugeben (§ 14a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UStG)
3.AusstellungsdatumDas Rechnungsdatum — nicht zu verwechseln mit dem Leistungsdatum aus Nr. 6
4.Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, einmalig vergeben (Rechnungsnummer)Mehrere Reihen sind erlaubt (je Jahr, Standort, Geschäftsbereich); doppelte Nummern und unerklärte Lücken sind es nicht
5.Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung„Beratung“ oder „Diverses“ genügt nicht; die Leistung muss identifizierbar sein
6.Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen LeistungDer Kalendermonat reicht; bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern er feststeht und vom Ausstellungsdatum abweicht
7.Nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte EntgeltminderungBei gemischten Sätzen je Satz eine eigene Summe; vereinbarte Skonti und Rabatte sind hier zu nennen, wenn sie nicht schon im Entgelt stecken
8.Anzuwendender Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag — oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis daraufDer Steuerbetrag in Euro, nicht nur der Prozentsatz; schuldet der Empfänger die Steuer, tritt der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ an seine Stelle (§ 14a Abs. 5 UStG)
9.In den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des LeistungsempfängersBetrifft Bauleistungen und andere Grundstücksleistungen an Privatpersonen — sie müssen die Rechnung zwei Jahre aufbewahren
10.Bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger die Angabe „Gutschrift“Das Wort muss wörtlich stehen; siehe den Abschnitt zu Gutschrift und Storno
Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Rechnung nicht falsch gebucht — aber der Kunde kann den Vorsteuerabzug verlieren, bis sie berichtigt ist. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist nach § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG ausdrücklich kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 233a Abs. 2a AO.

Kleinbetragsrechnungen bis zur Grenze des § 33 UStDV brauchen nur vier Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe mit dem anzuwendenden Steuersatz. Das gilt allerdings nicht für Versandhandelsumsätze nach § 3c UStG, innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG und Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG. Kleinunternehmer rechnen nach § 34a UStDV mit sechs Angaben ab — ohne Steuersatz und Steuerbetrag, dafür mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG und wahlweise der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Und in besonderen Fällen verlangt § 14a UStG Zusatzangaben: die beiden Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Abs. 3), den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bei § 13b-Umsätzen (Abs. 5) und die Kennzeichnung von Reiseleistungen und Differenzbesteuerung (Abs. 6).

E-Rechnung: was für wen ab wann gilt

§ 14 Abs. 1 und 2 UStG definieren das Format, § 27 Abs. 38 UStG staffelt den Start.

Seit 2025
Empfangen müssen alle inländischen Unternehmen.
Umsätze 2025 und 2026
Papier oder, mit Zustimmung, PDF zulässig.
Umsätze 2027
Übergang bis zur Umsatzgrenze einschließlich, EDI umsatzunabhängig.
Ab 2028
Übergang endet, gesetzliche Ausnahmen bleiben.
Fristen, Formate und Ausnahmen im Einzelnen

Seit 2025 unterscheidet das Gesetz zwei Rechnungsarten. Eine elektronische Rechnung wird „in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen“ und ermöglicht eine elektronische Verarbeitung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Das Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung nach der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen — das ist die EN 16931 — oder zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart sein und dabei die richtige und vollständige Extraktion aller gesetzlich erforderlichen Angaben in ein normkonformes oder interoperables Format erlauben (§ 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 und 2 UStG). Alles andere — Papier ebenso wie ein PDF oder ein Bild — ist eine sonstige Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG). In Deutschland erfüllen XRechnung und ZUGFeRD ab dem Profil EN 16931 diese Anforderung; beim hybriden ZUGFeRD ist der eingebettete Datensatz die Rechnung, das sichtbare PDF ist die Lesefassung für Menschen. Die Unterschiede der beiden Formate stehen unter XRechnung oder ZUGFeRD, die Begriffe im Lexikoneintrag E-Rechnung.

E-Rechnungspflicht im inländischen Geschäft zwischen Unternehmen (§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 38 UStG)
Zeitraum der LeistungWerWas zulässig ist
seit 1. Januar 2025jeder inländische Unternehmer als EmpfängerE-Rechnungen müssen empfangen und aufbewahrt werden können — für den Empfang gibt es keine Übergangsregelung; eine Zustimmung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG nur dort nötig, wo keine Ausstellungspflicht besteht
1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026jeder AusstellerE-Rechnung, Papier oder — mit Zustimmung des Empfängers — ein anderes elektronisches Format (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG)
1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027Aussteller mit Gesamtumsatz im Vorjahr über der Grenze des § 27 Abs. 38 Nr. 2 UStGE-Rechnung; ein vereinbartes EDI-Verfahren bleibt mit Zustimmung zulässig (Nr. 3), Papier und sonstige Formate entfallen
1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027Aussteller mit Gesamtumsatz im Vorjahr bis einschließlich dieser GrenzeE-Rechnung, Papier oder — mit Zustimmung — ein anderes elektronisches Format (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG); EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung zulässig (Nr. 3)
ab 1. Januar 2028jeder AusstellerE-Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG; die Übergangsregelung endet, die gesetzlichen Ausnahmen bleiben bestehen
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Umsatz ausgeführt wurde, nicht das Rechnungsdatum. Der Gesamtumsatz bemisst sich nach § 19 Abs. 2 UStG. Ausgenommen von der Pflicht bleiben — auch ab 2028 — Rechnungen über nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV), Fahrausweise (§ 34 UStDV) und Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV); sie dürfen als sonstige Rechnung übermittelt werden.

Die Pflicht greift nur, wenn beide Seiten im Inland ansässig sind. Ansässig ist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG, wer hier seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte oder — mangels Sitzes — seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Rechnungen an Privatpersonen und an ausländische Kunden ändert sich nichts. Unverändert bleibt auch § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit sind zu gewährleisten, wobei jeder Unternehmer selbst festlegt, wie — ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung genügt.

Rechnungsnummer, Gutschrift und Storno

Drei Punkte, an denen im Alltag am häufigsten falsch formuliert wird.

Rechnungsnummer
Fortlaufend, einmalig, auch in mehreren Reihen.
Gutschrift
Umsatzsteuerlich die Abrechnung durch den Kunden.
Berichtigung und Storno
Eigenes, eindeutig zugeordnetes Dokument.
Nummernkreis, Gutschrift und Korrektur im Einzelnen

Die Rechnungsnummer muss fortlaufend und einmalig sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG), aber nicht lückenlos aufsteigend über das ganze Unternehmen: Der Wortlaut erlaubt ausdrücklich „eine oder mehrere Zahlenreihen“. Üblich sind Reihen je Geschäftsjahr, je Standort oder je Rechnungsart. Entscheidend ist, dass keine Nummer zweimal vergeben wird und dass Lücken erklärbar bleiben — eine gezogene, aber nicht versandte Nummer wird storniert, nicht gelöscht. In der Software verbraucht ein Entwurf keine Nummer; sie wird erst beim Ausstellen vergeben.

Gutschrift hat zwei Bedeutungen. Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG eine Rechnung, die der Leistungsempfänger über die Leistung des Unternehmers ausstellt, sofern das vorher vereinbart wurde — die Abrechnung läuft also umgekehrt, etwa bei Provisionen oder Lizenzabrechnungen. Sie trägt nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG das Wort „Gutschrift“ und verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald ihr Empfänger widerspricht (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG). Im kaufmännischen Sprachgebrauch heißt auch die Korrektur einer eigenen Rechnung Gutschrift; sie ist keine Abrechnung durch den Kunden, sondern mindert das Entgelt der ursprünglichen Rechnung und verweist auf sie.

Berichtigung und Storno: Formale Angaben einer Rechnung können durch ein Dokument berichtigt werden, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt (§ 31 Abs. 5 UStDV). Ändert sich dagegen die Bemessungsgrundlage, berichtigt der leistende Unternehmer den Steuerbetrag und der Kunde seinen Vorsteuerabzug (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG) — und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist (Satz 8), nicht rückwirkend im Ursprungsmonat. Das gilt für Stornos, Rabatte, Rücksendungen, Skontoabzüge und uneinbringliche Forderungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) gleichermaßen. Ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag wird bis zur Berichtigung gegenüber dem Kunden geschuldet (§ 14c Abs. 1 UStG); die ursprüngliche Rechnung wird dabei nie überschrieben, sondern durch ein eigenes Dokument aufgehoben oder gemindert.

Buchung und Umsatzsteuer

Der Erlös gehört zur ausgeführten Leistung, die Steuer in deren Voranmeldungszeitraum.

Buchungsjournal · Oktober 2026 · SKR03gebucht
RE-2026-0187 · Buchung beim Ausstellen: Debitor (Personenkonto des Kunden) an Erlöse — 1.686,00 € netto, 320,34 € Umsatzsteuer, 2.006,34 € offener Posten.
SollHabenBetrag
10017 Hausverwaltung Beck GmbH8400 Erlöse 19 % USt1.686,00
10017 Hausverwaltung Beck GmbH1776 Umsatzsteuer 19 %320,34
Summe2.006,34
30.09.2026
Leistungsdatum
02.10.2026
Rechnungsdatum
09/2026
USt-Periode
Umsatzsteuer-Voranmeldung September 2026: Kz 81 Bemessungsgrundlage 1.686 €, Steuer 320,34 €

Beispiel: Eine im Oktober erbrachte, im November abgerechnete und im Januar bezahlte Leistung gehört in die Voranmeldung für Oktober.

Buchungssätze rund um die Ausgangsrechnung
Buchungssätze rund um die Ausgangsrechnung
VorgangSollHabenHinweis
Ausgangsrechnung mit 19 % oder 7 %Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitor)Umsatzerlöse und UmsatzsteuerGebucht mit der Rechnung; zugeordnet wird der Ertrag der realisierten Leistung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HGB)
Steuerfreie oder nicht steuerbare LeistungForderungen aus Lieferungen und LeistungenUmsatzerlöse ohne SteuerkontoGrund der Befreiung gehört auf die Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG)
Erhaltene Anzahlung vor der LeistungBankErhaltene Anzahlungen und UmsatzsteuerDie Steuer entsteht mit der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG)
Schlussrechnung nach AnzahlungenForderungenUmsatzerlöse und Umsatzsteuer, Auflösung der AnzahlungVereinnahmte Teilentgelte und ihre Steuerbeträge sind in der Endrechnung abzusetzen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG)
ZahlungseingangBankForderungen aus Lieferungen und LeistungenKein zweiter Ertrag — der offene Posten wird ausgeglichen
Skontoabzug des KundenErlösschmälerung und UmsatzsteuerForderungen aus Lieferungen und LeistungenBerichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG im Monat der Änderung
Storno oder RechnungskorrekturUmsatzerlöse und UmsatzsteuerForderungen aus Lieferungen und LeistungenAls eigenes Dokument, nie durch Überschreiben der Urschrift
Forderung uneinbringlichAbschreibung auf Forderungen und UmsatzsteuerForderungen aus Lieferungen und Leistungen§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG; geht das Geld später doch ein, wird erneut berichtigt
Kontenrahmenneutral dargestellt. Bei Bilanzierern richtet sich die Ertragszuordnung nach der realisierten Leistung; Rechnungs- und Zahlungsdatum können davon abweichen. Bei Ist-Versteuerung nach § 20 UStG wird die Umsatzsteuer erst mit dem Zahlungseingang angemeldet.

Bei der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer „mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG). Das Rechnungsdatum steht in dieser Vorschrift nicht. Dasselbe gilt für Teilleistungen, wenn für einen wirtschaftlich teilbaren Teil das Entgelt gesondert vereinbart wurde (Satz 2 und 3). Wer eine Anzahlung vor der Leistung vereinnahmt, versteuert sie im Zeitraum der Vereinnahmung (Satz 4). Und wer die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG beantragt und genehmigt bekommen hat — zulässig unter anderem unterhalb der Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG oder für Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG —, versteuert nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird — unabhängig davon, wie es im Geschäftsverkehr heißt. Sie ist zugleich Grundlage der Umsatzsteuer, Beleg für die Buchung des Ertrags und Grund einer Forderung. Ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag wird geschuldet, auch wenn er falsch ist (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) — korrigierbar nur durch Berichtigung gegenüber dem Kunden. Verpflichtet zur Rechnungsausstellung ist der Unternehmer in den drei Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG: bei Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, und bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an jeden anderen Empfänger — also auch an Privatpersonen. Die Frist beträgt sechs Monate nach Ausführung der Leistung. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG in einen anderen Mitgliedstaat verkürzt § 14a Abs. 1 und 3 UStG sie auf den fünfzehnten Tag des Folgemonats. Wie die Gegenseite verarbeitet wird, steht unter Eingangsrechnungen buchen.

Aufbewahrung und Unveränderbarkeit

Acht Jahre, und kein Löschen.

E-Rechnungs-Archiv · Ausgang3 Dateien
Datei · Art · FormatAufbewahrung bisPrüfergebnis
RE-2026-0187.xmlStrukturierter Teil · ZUGFeRD/Factur-X (EN 16931)31.12.2034Basisprüfung ohne Beanstandung
RE-2026-0187-zugferd.pdfOriginaldatei · ZUGFeRD/Factur-X (EN 16931)31.12.2034—
RE-2026-0184.xmlStrukturierter Teil · XRechnung (CII)31.12.2034Basisprüfung ohne Beanstandung
Aufbewahrt wird der strukturierte Datensatz selbst, unverändert mit Prüfsumme — acht Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres 2026, also bis 31.12.2034.
Acht Jahre
Ab Ende des Ausstellungsjahres (§ 14b UStG).
Datensatz, nicht Ausdruck
Bei E-Rechnungen zählt die strukturierte Datei.
Nichts überschreiben
Die Urschrift bleibt unverändert (§ 146 Abs. 4 AO).
Aufbewahrung und Ordnungsvorschriften im Einzelnen

Ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung ist nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG acht Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres der Ausstellung (Satz 3), und § 147 Abs. 3 AO bleibt unberührt. Über den gesamten Zeitraum müssen die Anforderungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 UStG erfüllt sein — Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit. Bei einer E-Rechnung heißt das: Der strukturierte Datensatz selbst ist aufzubewahren. Ein Ausdruck oder ein aus der XRechnung erzeugtes PDF genügt nicht, weil es die maschinenlesbaren Daten nicht enthält.

Dazu kommen die Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung. Buchungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO), und nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung „nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist“ — auch Änderungen, bei denen ungewiss bleibt, ob sie ursprünglich oder später vorgenommen wurden, sind unzulässig. Praktisch bedeutet das: Eine ausgestellte Rechnung wird nicht überschrieben und nicht gelöscht; berichtigt wird sie durch ein eigenes, eindeutig zugeordnetes Dokument. Genau so arbeitet die Software — Korrekturbeleg statt Löschen, dazu die Festschreibung, die einen abgeschlossenen Zeitraum gegen nachträgliche Änderungen sperrt. Für den Kaufmann greift zusätzlich § 238 Abs. 1 HGB: Die Buchführung muss einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick geben, und Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Was daraus für die laufende Buchhaltung folgt, steht unter GoBD-konforme Buchhaltung.

Typische Fehler und Rechtsgrundlagen

Was in der Betriebsprüfung und beim Kunden regelmäßig auffällt — und wo es steht.

Typische Fehler
  • Leistungsdatum fehlt oder ist das Rechnungsdatum. § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt den Zeitpunkt der Leistung als eigene Angabe; der Kalendermonat reicht. Fehlt er, fehlt dem Kunden eine Pflichtangabe — und Ihnen die Grundlage für die richtige Voranmeldungsperiode.
  • Die Bankgutschrift wird als Erlös gebucht. Dann steht der Umsatz zweimal in der Gewinn- und Verlustrechnung und die Forderung bleibt offen.
  • Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl keine anfällt. Bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder innergemeinschaftlicher Lieferung schuldet man den ausgewiesenen Betrag, bis die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigt ist (§ 14c Abs. 1 UStG). Weist ein Kleinunternehmer Steuer aus, gilt § 14c Abs. 2 UStG: Die Rechnungsberichtigung allein genügt nicht; zusätzlich gilt das gesetzliche Zustimmungsverfahren beim Finanzamt.
  • Ein PDF wird für eine E-Rechnung gehalten. Es ist eine sonstige Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG).
  • Nur der Ausdruck wird archiviert. Aufzubewahren ist der strukturierte Datensatz.
  • Eine falsche Rechnung wird gelöscht oder überschrieben. Richtig ist ein eigenes Korrektur- oder Stornodokument mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung; beide werden aufbewahrt.
Rechtsgrundlagen

Alle Normen in der geltenden Fassung auf gesetze-im-internet.de.

  • § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen — Abs. 1 Begriff der elektronischen und der sonstigen Rechnung, Abs. 2 Pflicht und Sechsmonatsfrist, Abs. 3 Echtheit und Lesbarkeit, Abs. 4 Pflichtangaben, Abs. 5 Anzahlungen und Endrechnung · § 14a UStG Zusatzangaben in besonderen Fällen · § 14b UStG Aufbewahrung · § 14c UStG unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
  • § 13 UStG Entstehung der Steuer · § 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage · § 19 UStG Kleinunternehmer · § 20 UStG Ist-Versteuerung · § 27 Abs. 38 UStG Übergangsregelungen zur E-Rechnung
  • § 33 UStDV Kleinbetragsrechnungen · § 34a UStDV Rechnungen von Kleinunternehmern · § 146 AO Ordnungsvorschriften für die Buchführung · § 238 HGB Buchführungspflicht

Weiterführende Seiten

Häufige Fragen

Kurz und konkret zu Produkt, Ablauf und Einsatzbereich.

§ 14 Abs. 4 UStG verlangt zehn Angaben: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Leistung, den Leistungszeitpunkt, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt samt vorab vereinbarter Minderungen, Steuersatz und Steuerbetrag oder den Hinweis auf eine Befreiung, in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG den Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Empfängers und bei Abrechnung durch den Empfänger das Wort „Gutschrift“. Für Kleinbetragsrechnungen genügen die vier Angaben des § 33 UStDV.

Die Pflicht steht seit dem 1. Januar 2025 in § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG: Leistet ein inländischer Unternehmer an einen anderen inländischen Unternehmer für dessen Unternehmen, ist die Rechnung als elektronische Rechnung auszustellen. § 27 Abs. 38 UStG staffelt nur die Ausstellung: Für Umsätze bis Ende 2026 sind Papier oder mit Zustimmung ein anderes elektronisches Format zulässig, 2027 nur noch bei einem Vorjahresumsatz bis einschließlich der dort genannten Grenze; ein vereinbartes EDI-Verfahren bleibt bis Ende 2027 umsatzunabhängig zulässig. Maßgeblich ist das Datum der Leistung.

Ja. Die Übergangsregelung des § 27 Abs. 38 UStG entlastet nur den Aussteller. Für den Empfang gilt § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG: Eine Zustimmung des Empfängers ist nur dort nötig, wo keine Ausstellungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht. Im inländischen Geschäft zwischen Unternehmen können Sie eine E-Rechnung also nicht zurückweisen und brauchen seit 2025 einen Weg, sie zu empfangen, zu lesen und aufzubewahren.

Nein. Eine elektronische Rechnung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das eine elektronische Verarbeitung ermöglicht und nach Satz 6 der europäischen Norm EN 16931 entspricht oder als vereinbartes Format die vollständige und richtige Extraktion aller Pflichtangaben erlaubt. Ein reines PDF ist eine sonstige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG. Bei ZUGFeRD ist der eingebettete Datensatz die Rechnung, das sichtbare PDF nur die Lesefassung.

Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG eine Rechnung, die der Leistungsempfänger für die Leistung des Unternehmers ausstellt — vorher vereinbart und nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG mit dem Wort „Gutschrift“ gekennzeichnet. Im kaufmännischen Sprachgebrauch heißt auch die Korrektur einer eigenen Rechnung Gutschrift oder Stornorechnung. Sie mindert das Entgelt, verweist auf die ursprüngliche Rechnung und berichtigt die Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG; die ursprüngliche Rechnung wird dabei nie überschrieben.

Bei der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG) — unabhängig davon, wann die Rechnung geschrieben oder bezahlt wird. Eine vor der Leistung vereinnahmte Anzahlung ist im Zeitraum der Vereinnahmung zu versteuern (Satz 4). Wer die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG genehmigt bekommen hat, versteuert mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung ist nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG acht Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (Satz 3); § 147 Abs. 3 AO bleibt unberührt. Über den gesamten Zeitraum müssen Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sein (§ 14 Abs. 3 Satz 1 UStG). Bei einer E-Rechnung ist der strukturierte Datensatz selbst aufzubewahren, nicht nur ein Ausdruck.

§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG verlangt eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird. Mehrere Zahlenreihen sind ausdrücklich zulässig, etwa je Jahr oder je Geschäftsbereich; eine vergebene Nummer darf aber nicht doppelt und die Reihe nicht ohne Erklärung lückenhaft sein. Gelöscht wird eine ausgestellte Rechnung nie: § 146 Abs. 4 AO verbietet Änderungen, bei denen der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist — berichtigt wird durch ein eigenes, eindeutig zugeordnetes Dokument, etwa Storno und Neuausstellung.

Die Rechnung bucht Forderung an Umsatzerlöse und Umsatzsteuer; der Geldeingang bucht Bank an Forderung. Zahlungen auf bereits gebuchte Ausgangsrechnungen gleichen die Forderung aus, ohne den Erlös erneut zu erfassen. So kann derselbe Umsatz nicht zweimal als Ertrag erscheinen — der häufigste Fehler beim Import von Bankumsätzen.

Ausgangsrechnungen, Angebote, Korrekturbelege, das E-Rechnungs-Archiv, die offenen Posten, der Zahlungsabgleich und das Mahnwesen gehören zur Buchhaltung. Eine eigene Gebühr je Rechnung oder je E-Rechnung gibt es nicht; die Tarife und was sie enthalten stehen auf der Preisseite.

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